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Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - Kommentarsowie weitere bayerische flurbereinigungsrechtliche VorschriftenAuslieferung: März 2012 von Emil Hermann Linke und Christoph Mayr Das Flurbereinigungsgesetz des Bundes vom 14. Juli 1953 gibt den Ländern bei einzelnen Bestimmungen die Möglichkeit, ergänzende oder auch vom Bundesgesetz abweichende Bestimmungen zu treffen. Hiervon hat der bayerische Landesgesetzgeber weitgehend Gebrauch gemacht und das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) vom 11. August 1954 (GVBl S. 165) erlassen. Dieses wurde von Dr. Oskar Lurz, Regierungsrat beim Flurbereinigungsamt in Bamberg, im Jahre 1955 in einem Handkommentar erläutert. Das Gesetz und das Bundesgesetz wurden seit 1954 mehrfach geändert. Auch hat die Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts offene Fragen geklärt. Zu einer späteren Kommentierung des Gesetzes ist es jedoch nicht gekommen. Diese Lücke zu schließen, haben sich die Verfasser zur Aufgabe gemacht. Ihnen ist dabei bewusst, dass die Länder seit der Föderalismusreform des Jahres 2006 das Flurbereinigungsgesetz des Bundes unbeschränkt durch eigene Gesetze ersetzen können. Der bayerische Landesgesetzgeber hat hiervon jedoch bislang keinen Gebrauch gemacht. Dies ist zu begrüßen; denn das Flurbereinigungsgesetz mit seiner Ergänzung durch das Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz hat sich über viele Jahre bewährt. Durch ein neues Gesetz könnte sich, wie von Schwantag/Wingerter in ihrem Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz befürchtet, das Verhältnis von rechtsstaatlichen Grundsätzen und praktischen Erfordernissen der Flurbereinigung – durch Gesetz und Rechtsprechung sorgfältig ins Gleichgewicht gebracht – aufgrund neuer Bestimmungen leicht zu Lasten aller Beteiligten verändern. Rezension als PDF-Datei: [01] Rezension als Druckversion: [01] Kontakt • Impressum • AGB • Widerrufsbelehrung |
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