Ein Landkreis in NRW hat gegenüber einem Bienenhalter, der mehrere 100 Bienenstände an mehreren Standorten besitzt, verschiedene veterinärbehördliche Anordnungen erlassen. In diesen hat der Landkreis u.a. festgestellt, dass für alle Standorte des Bienenhalters feststehe, dass die Bienenseuche „Amerikanische Faulbrut“ ausgebrochen sei bzw. ein entsprechender Verdacht bestehe. Des Weiteren gab der Landkreis dem Bienenhalter unter Androhung von Zwangsgeldern bzw. der Ersatzvornahme auf, die Bienenbestände an etlichen Standorten insgesamt zu töten, wobei der Landkreis hinsichtlich der Durchführung/der Beaufsichtigung der Tötung und der Beseitigung der Tierkörper ergänzende Anordnungen getroffen hat. Dagegen hat der Bienenhalter nicht nur Klage erhoben, sondern im Hinblick auf die wegen der vom Landrat angeordneten bzw. kraft Gesetzes gegebenen sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen bestehende sofortige Folgepflicht beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Diese Anträge lehnt das VG Münster (Beschluss vom 17.09.2019, 5 L 863/19) zwar wegen der Feststellung des Ausbruchs bzw. eines entsprechenden Verdachts der Bienenseuche „Amerikanische Faulbrut“ ab. Es gibt den Anträgen allerdings statt, was die angeordnete mehr oder weniger flächendeckende Tötung aller Bienenvölker angeht. Die Entscheidung, ob eine Tötung aller Bienenvölker erfolgen müsse, oder ob eine Sanierung durchgeführt werden könne, setze (so das VG Münster) eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung voraus. Es müsse festgestellt werden, ob alle Bienenvölker infiziert seien und wie sich ihr sonstiger Zustand darstelle. Insoweit genügten die Feststellung des Ausbruchs bzw. eines solchen Verdachts noch nicht, weil sich die Probenahme in den Streitfällen auf einen Teil der Bienenvölker beschränkt habe, also nicht bei allen Bienenvölkern in allen Bienenständen erfolgt sei. Ebenso fehle es aktuell an einem Nachweis, dass alle Bienenvölker auf den Bienenständen des Bienenhalters so stark geschwächt seien, dass ihre Sanierung nicht mehr erfolgversprechend sei. Das begründe ein überwiegendes Interesse des Bienenhalters an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, zumal der Landkreis die Möglichkeit habe, die seuchenrechtlichen Belange durch Regelungen nach §§ 7, 8 BienSeuchV (Veränderungsverbot und Sperrung des Bienenstandes) zu wahren.

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