Im Jahre 2010 hatte ein Tierarzt ein Turnierpferd, das an den Olympischen Spielen teilnehmen sollte, wegen eines Hustens homöopathisch behandelt. Das Tier starb aufgrund eines anaphylaktischen Schocks. Die Halterin machte den Tierarzt haftbar und verlangte in erster Instanz vor dem LG München Schadensersatz in Höhe von 1,75 Mio. €. Das LG sprach 250.000,00 € zu, weil es die Schadensersatzpflicht des Tierarztes für dem Grunde nach gegeben erachtete, den Wert des Tieres aber deutlich niedriger als von der Halterin angegeben ansetzte. Das OLG München hat nun die Berufung des Tierarztes zurückgewiesen (Urteil vom 09.01.2020, 1 U 3011/19). Nach der mündlichen Begründung hat das OLG die Behandlung durch den Tierarzt als solchen nicht beanstandet, ihm aber einen Aufklärungsmangel mit der Folge der Schadensersatzpflicht angelastet. Der Tierarzt hätte, so die mündliche Urteilsbegründung, die Halterin eindringlich über die Gefahren seiner Behandlung aufklären, insbesondere darauf hinweisen müssen, dass Risiken bis hin zum Todesrisiko bestünden.

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