Nachdem die EU-Kommission die in Deutschland rückwirkend ab 2016 geltende Möglichkeit der steuerlichen Gewinnglättung (Jahresbesteuerung unter Zugrundelegung eines dreijährigen Durchschnittsgewinns, befristet zulässig für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2022) gebilligt hat (vgl. zuletzt die News vom 08.04.2020), bringt eine Novellierung der Einkommensteuer-DurchführungsVO (EStDV) eine weitere Erleichterung. Zukünftig können auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe an Stelle des vom 01.07. bis 30.06. laufenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahrs das Kalenderjahr als Bezugszeitraum für ihre Einkommensteuererklärung wählen. Diese Möglichkeit war bislang nur den Gartenbaubetrieben und den reinen Forstbetrieben eröffnet. Das hatte in der Landwirtschaft immer wieder zu Schwierigkeiten geführt, weil Landwirte zunehmend auch Inhaber von Gewerbebetrieben sind (z.B. Lohnunternehmen, Biogas-, Photovoltaik- und/oder Windkraftanlagen). In solchen Betrieben gab es in der Vergangenheit Jahresabschlüsse per 30.06. und per 31.12.. Das hatte auch immer wieder zu Schwierigkeiten im Kontakt mit den Kreditinstituten geführt. Das BLE weist, nachdem die Bundesregierung die Änderung der EStDV am 22.04.2020 beschlossen hat, ausdrücklich darauf hin, dass damit eine bloße Wahlmöglichkeit eröffnet sei. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe könnten es auch in der Zukunft bei dem landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr belassen.

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