Eine nds. Grundstückseigentümerin hatte auf ihr gehörender Fläche unmittelbar neben einer sog. Wiedervernässungsfläche, der die Untere Wasserbehörde erhebliche Bedeutung für Brut- und Rastvögel beimisst, Entwässerungsgräben neu angelegt und/oder vertieft. Sie berief sich darauf, dass der zuvor bestehende, verlandete Graben kein Wasser mehr abgeführt habe; seine Entwässerungswirkung habe er deswegen nicht mehr erfüllt. Eine wasserrechtliche Zulassung für ihre Baumaßnahmen hatte die Grundstückseigentümerin zuvor nicht eingeholt. Die Untere Wasserbehörde verfügte – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – den Rückbau und die Wiederverfüllung der Entwässerungsgraben unter Androhung der Ersatzvornahme. Die Grundstückseigentümerin hat daraufhin nicht nur Widerspruch eingelegt, sondern die Verwaltungsgerichte gebeten, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen bzw. (Androhung der Ersatzvornahme) anzuordnen. Dieser Eilantrag ist vor dem VG erfolglos geblieben. Das Nds. OVG weist nun mit Beschluss vom 11.06.2020 (13 ME 56/20) die Beschwerde der Antragstellerin zurück.

Die Rückbau- und Wiederverfüllungsverpflichtung gründe in § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Es habe sich um einen genehmigungsbedürftigen Gewässerausbau i.S.d. § 67 Abs. 2 WHG gehandelt. Schon die formelle Illegalität der Neuanlegung/Vertiefung rechtfertige ein Einschreiten der Wasserbehörde. Insoweit sei die Rechtslage eine andere als im Baurecht, denn es stehe die Beeinträchtigung eines öffentlichen Gutes (Gemeingutes) „Grundwasser“ in Rede. Über eine Befugnis zur Gewässerbenutzung werde in dem dafür vorgesehenen Erlaubnis- oder Benutzungsverfahren und nicht (mittelbar) bei Gelegenheit von Anordnungen im Zusammenhang mit der Gewässerüberwachung entschieden. Deshalb habe die Wasserbehörde auch nicht prüfen müssen, ob einem Zulassungsantrag der Grundstückseigentümerin nach materiellem Recht stattgegeben werden müsste. Etwas anderes gelte nur ausnahmsweise dann, wenn im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Veranlassung bestehe, die Möglichkeit einer Legalisierung behördlich zu prüfen.

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