Zwar ist die FDP mit ihrem Anliegen gescheitert, den Wolf als bejagbare Art in das BJagdG aufzunehmen. Immerhin hat der Bundestag allerdings am 19.12.2019 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD beschlossen, den Abschuss von Wölfen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wird das BNatSchG geändert. Der Abschuss eines Wolfes kann bereits dann genehmigt werden, wenn die Nutztierrisse mit „ernsten“ landwirtschaftlichen oder sonstigen Schäden einhergehen. Betroffene Betriebe müssen nicht mehr sogar in ihrer Existenz gefährdet sein, wie das aufgrund der bisherigen Formulierung im BNatSchG („erhebliche Schäden“) angenommen wurde. Einzelne Tiere aus einem Rudel können nun auch dann getötet werden, wenn der schadensverursachende einzelne Wolf nicht sicher identifiziert werden kann. Wenn der Abschuss in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissen steht, kann er fortgesetzt werden bis „zum Ausbleiben von Schäden“. Das lässt im Extremfall sogar den Abschuss eines ganzen Rudels zu.

Agricola Verlag