§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gibt vor, unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als ein Jahr beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, für die Veranlagung zur Einkommensteuer mit 5,5 %/a abzuzinsen. Diese Regelung hatte der Gesetzgeber 1999 mit der Erwägung eingeführt, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten den Schuldner weniger belasten als verzinsliche. Deshalb könnten unverzinsliche Verbindlichkeiten nur mit einem niedrigeren Teilwert in die Einkommensteuerveranlagung einfließen. So veranlagte das Finanzamt auch einen Hamburger Steuerpflichtigen. Auf dessen Antrag hat das FG Hamburg nun mit Beschluss vom 31.01.2019 (2 V 112/18) die Vollziehung des Steuerbescheides (insoweit) ausgesetzt, und zwar unter Zulassung der Beschwerde an den BFH. In der anhaltenden Niedrigzinsphase sei der typisierende Zinssatz von 5,5 % (vgl. im Übrigen die in §§ 238 AO und 6a Abs. 3 Satz 3 EStG je genannten 6 %) realitätsfern. Er weise keinen Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau mehr auf. Deshalb bestünden schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe. Ergänzend bezieht sich das FG auf die Beschlüsse des BFH vom 25.04.2018 (IX B 21/18) und 03.09.2018 (VIII B 15/18), in denen der BFH die Vollziehungen ausgesetzt hat, weil er an der Verfassungsmäßigkeit der in § 223a AO genannten Zinshöhe von 6 %/a zweifelt.

Diese Entscheidungen geben den Landwirten, vor allem aber auch den land- und forstwirtschaftlichen Sachverständigen Argumente an die Hand, wenn es um die Diskussion des Verrechnungszinssatzes in der Enteignungsentschädigung geht. Auch hier lassen die von den Behörden häufig noch als richtig vertretenen 4 %/a Verrechnungszinssatz seit geraumer Zeit einen Bezug zum Marktzinsniveau vermissen.

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