Leitsätze der Redaktion:

1. Pachtflächen rechnen nur dann zur überwiegend eigenen Futtergrundlage i.S.d. § 201 BauGB, wenn sie dem konkreten tierhaltenden Betrieb sicher zugeordnet werden können.

2. Die Pachtflächen müssen – ebenso wie die Eigentumsflächen – grundsätzlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer der betreffenden Stallgebäude gesichert sein. In der Vergangenheit erfolgte Vertragsverlängerungen rechtfertigen keinen Rückschluss auf zukünftige weitere Verlängerungen. Haben die Vertragspartner bestehende Pachtverträge in der Vergangenheit nur mit jeweils kurzen Laufzeiten verlängert, so spricht dies – im Gegenteil – gegen die Absicht einer langfristigen Bindung.

3. § 201 BauGB setzt voraus, dass für das auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen benötigte Futter in dem Betriebskonzept nicht bereits eine anderweitige langfristige Zweckbestimmung (hier: Verwendung in der Biogasanlage) getroffen ist.

4. Es ist Sache des Bauherrn, in einem schlüssigen Betriebskonzept darzulegen, dass die Voraussetzungen gem. den vorstehenden Ziff. 1, 2 und 3 für die Erweiterung der Tierhaltung gem. § 201 BauGB gegeben sind.

BayVGH, Beschluss vom 06.08.2018 – 22 CS 18.1097

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