Das AG Brandenburg hat am 20.02.2020 (31 C 140/18) ein außerordentlich umfangreich und sorgfältig begründetes Urteil zu einem Pferdekaufvertrag verkündet. Die Klägerin hatte von dem Beklagten ein Stutenfohlen gekauft, bezahlt, allerdings erst nach dem Verbringen in den eigenen Stall eine deutliche Lahmheit festgestellt. Der von der Klägerin hinzugezogene Tierarzt diagnostizierte eine sog. Kronbein-Zyste. Die Klägerin entschloss sich darauf hin, den Kaufpreis zu mindern; das Stutenfohlen habe aufgrund der Erkrankung nur noch einen Wert von 350,00 € anstatt der gezahlten 3.000,00 €. Weil der Beklagte diese Minderung nicht akzeptierte, hat die Klägerin Klage erhoben, die vor dem AG Brandenburg allerdings erfolglos bleibt. Das Gericht stellt nach Einholung von Sachverständigengutachten fest, dass im konkreten Fall zwischen der Kronbein-Zyste und der von der Klägerin beobachteten temporären Lahmheit kein Ursachenzusammenhang bestehe/belegt sei. Bei bloßem Vorliegen einer Kronbein-Zyste sei bei einem Pferd noch nicht von einem Sachmangel i.S.d. § 434 BGB auszugehen. Die Eignung eines ansonsten klinisch unauffälligen Pferdes für die Verwendung als Reitpferd werde nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln werde, die seine Verwendung als Reitpferd ausschlössen.

Die Entscheidung des AG Brandenburg ist durch umfangreichste Rechtsprechungsnachweise gekennzeichnet,

    • was den Erfüllungsort im Falle des Pferdekaufs betrifft,
    • des Weiteren die Anwendbarkeit und die Auslegung des § 434 Abs. 1 BGB, insbesondere zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres,
    • zu der Frage, wann der Pferdekauf Verbrauchsgüterkauf ist.

Das Urteil kann unter anderem abgerufen werden unter BeckRS 2020, 1988.

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