Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hatte einem Landwirt auch für das Antragsjahr 2016 eine Zuwendung für die Teilnahme an einer Agrarumweltmaßnahme gewährt, und zwar nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische und Bremer Agrarumweltmaßnahmen. Den Auszahlungsantrag des Landwirts hat die Kammer hingegen für das Antragsjahr 2016 abgelehnt. Das ist mit der Begründung geschehen, dass der Landwirt einen Auszahlungsantrag für eine Maßnahme BS 1.1 gestellt habe, wohingegen die Bewilligung wegen einer Maßnahme BS 1.2 erfolgt sei. Diesen Fehler habe der Landwirt nicht innerhalb von 25 Kalendertagen korrigiert. Er könne sich auch nicht auf einen offensichtlichen Irrtum berufen. Auf die Klage des Landwirts hat das VG die Kammer zur Auszahlung verpflichtet. Den Berufungszulassungsantrag lehnt das Nds. OVG (Beschluss vom 30.01.2020, 10 LA 394/18) nun ab. Das OVG führt in seinem Beschluss aus,

    • dass in Fällen gestufter Antragstellung (Zuwendungs- und Auszahlungsantrag) alle von der Behörde vorgegebenen Formulare in den Blick zu nehmen seien,
    • dass der Behörde höhere Pflichten bei der Prüfung der Angaben des Antragstellers oblägen, wenn sie durch eine unklare und unvollständige Ausgestaltung der Formulare eine genaue Bezeichnung der Fördermaßnahme verhindert oder erschwert habe,
    • wobei zugunsten des Antragstellers auch der Umstand zu werten sei, dass in demselben zeitlichen Zusammenhang durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen zu keinen Beanstandungen geführt hatten.
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