Milcherzeuger in Thüringen hatten 2010 Fördermittel nach Maßgabe der Förderrichtlinie „Einzelbetriebliche Investitionsförderung“ beantragt, und zwar für die Anschaffung eines Futtermischwagens, von Einzel- und Gruppeniglus, des Weiteren für den Bau eines Gülle- sowie eines Silolagers und vor allem für den Erweiterungsbau eines Liegenboxenlaufstalles. Zeitgleich beantragten sie eine Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns, was die beklagte Bewilligungsbehörde allerdings ablehnte. Weil die Mittel in 2010 verbraucht waren, wurde der Antrag der Kläger in das Jahr 2011 übernommen und letzthin im Oktober 2011 auch positiv beschieden. Im Anschluss daran ergingen Änderungsbescheide und beantragten die Kläger schließlich im Oktober 2012 mit einem dritten Abrufantrag eine Teilauszahlung des gewährten Zuschusses, und zwar unter Vorlage einer Rechnung, wonach sie für die Erweiterung des Liegeboxenstalles Trapezbleche angekauft hatten. Die Bewilligungsbehörde machte die Kläger nun darauf aufmerksam, dass diese Trapezbleche vor dem genehmigten Bewilligungszeitraum angeschafft worden seien. Deshalb komme nicht nur keine Auszahlung in Betracht, sondern sei ein Rückforderungsbescheid zu erwägen. Im Juni 2013 änderte die Bewilligungsbehörde ihren Zuwendungsbescheid und kürzte den Zuschuss vor allem wegen des förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns, aber auch aus weiteren Gründen, sprach die teilweise Rücknahme des Ausgangsbescheides aus und forderte die Kläger zu Rückzahlungen auf, weil diese unabhängig von dem förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn aus anderen Gründen zu hohe Zuschüsse bereits ausgezahlt bekommen hätten. Die über den Streitfall hinausgehende Bedeutung der Entscheidung kommt in den beiden Leitsätzen, die das Gericht seiner jetzt erfolgten Veröffentlichung vorangestellt hat, zum Ausdruck. Diese Leitsätze lauten (der Leitsatz 2 geringfügig eingekürzt):

Beginnt ein nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm grundsätzlich förderfähiges Vorhaben, ehe die Zuwendung gewährt ist oder ehe der Zuwendungsgeber wenigstens dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat, verstößt eine gleichwohl gewährte Zuwendung gegen § 23 ThürLHO. Der Antragsteller gibt zu erkennen, dass er das Vorhaben auch ohne staatliche Zuwendungen verwirklichen will.

Der Begünstigte einer Subventionszuwendung kann sich nicht auf Vertrauen i. S. von § 48 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Er ist bereits aufgrund seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet, zuwendungsrelevante und damit entscheidungserhebliche Umstände bzw. Tatsachen vollständig und richtig anzugeben.

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