Mit dem Schlagwort „Agri-Photovoltaik“ werden Photovoltaikanlagen bezeichnet, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet/betrieben werden, aber die landwirtschaftliche Weiternutzung nicht ausschließen. Derartige Doppelnutzungen werden möglich, weil die Photovoltaikanlagen inzwischen dementsprechend aufgeständert werden können und/oder sich die landwirtschaftliche Nutzung auf die Beweidung, etwa durch Schafe, beschränkt.

In diesem Zusammenhang rückt die Frage in den Blickpunkt, unter welchen Voraussetzungen derartige Anlagen im Außenbereich bauplanungsrechtlich zugelassen werden können. Sie sind per heute planungsrechtlich „keine Selbstläufer“, insbesondere nicht im Abgleich mit den vom Gesetzgeber in § 35 bereits privilegierten Energieerzeugungsanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 8 BauGB), also insbesondere den Wind- und Wasserenergieanlagen sowie den Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auf Dach- und Außenwandflächen von Außenbereichsgebäuden. Deswegen wird in der juristischen Literatur derzeit diskutiert, ob Agri-Photovoltaikanlagen damit gleichheitswidrig diskriminiert werden. Damit beschäftigt sich ein Aufsatz von Frey, Ritter und Nitsch in NVwZ 2021, 1577: „Privilegierung von Freiflächenphotovoltaikanlagen? Gleichheitswidrige Diskriminierung gegenüber anderen erneuerbaren Energieerzeugungsarten und landwirtschaftlicher Bewirtschaftung“, welche Autoren im Ergebnis eine „verfassungswidrige Rechtslage aufgrund nicht sachlich zu rechtfertigender Ungleichbehandlung“ konstatieren. Die Möglichkeiten, auch ohne diese verfassungsrechtliche Argumentation das heute geltende einfach-gesetzliche Bauplanungsrecht optimal zu nutzen, sind Gegenstand eines Aufsatzes von Burtin („Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Agri-Photovoltaikanlagen“), erschienen ebenfalls in NVwZ 2021, 1582.

Agricola Verlag