Ein Pferdepensionsbetrieb macht noch offene Pensionskosten gegenüber einem Einstaller geltend. Der Pferdepensionsvertrag enthält vorformulierte Vertragsbedingungen, die u.a. eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende vorsehen. Daran hielt sich der Einstaller nicht; er nahm seine Pferde vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Stall und verweigert die Zahlung der Pensionskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Nachdem der Pferdepensionsbetrieb mit seiner Klage in den Vorinstanzen gescheitert war, hat er sich nun mit der Revision vor dem BGH durchgesetzt. In seinem Urteil vom 02.10.2019 (XII ZR 8/19) macht der BGH grundsätzliche Ausführungen zum Pferdepensionsvertrag. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der Pferdepensionsvertrag sei „Typenkombinationsvertrag“. Er bilde ein Ganzes, das nicht in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden könne mit der Folge, dass teilweise Miet-, teilweise Dienstvertrags- und im Übrigen Kaufrecht gelte. Damit modifiziert der BGH die angestammte Rechtsprechung, die den Pensionsvertrag in der Regel als Dienstvertrag einstuft, teilweise aber auch maßgeblich auf die Vorschriften des Verwahrungsvertrags (§ 688 BGB) abstellt. In der neuen Entscheidung vertieft der BGH die Rechtsprechung zur Anwendung von Verwahrungsrecht bei Pensionsverträgen und billigt er die vorformulierten Vertragsbedingungen gerade auch zur Kündigungsfrist. Diese Regelungen hielten der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand und seien auch unter dem Blickwinkel des Verwahrungsrechts (§§ 695 Satz 1, 699 BGB) nicht zu beanstanden. Der BGH betont in diesem Zusammenhang das berechtigte Bedürfnis des Pferdepensionsbetriebs an Planungssicherheit wegen der Steuerung seines Personal- und Sachaufwands, auch im Hinblick auf die Planung der Wiederbelegung der Einstellplätze. Im Übrigen habe aber auch, so der BGH, der Einstaller ein erhebliches Interesse an einer berechenbaren Kündigungsfrist, gelte es doch für ihn, für das Pferd einen neuen geeigneten Einstellplatz zu finden. Vor dem Hintergrund dieser Interessenlagen erweise sich eine vorformulierte Bestimmung, wonach die Kündigungsfrist acht Wochen zum Monatsende betrage, als rechtlich zulässig.

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