Der Landkreis Miesbach wendet sich gegen eine Allgemeinverfügung des Freistaats Bayern. In dieser Allgemeinverfügung hatte der Freistaat im November 2019 Teile des Kreisgebiets als Quarantänezone, sich daran räumlich anschließende Teile als Befallszone und schließlich einen äußeren Kreis als Pufferzone festgesetzt. Innerhalb dieser Zonen sind abgestufte Fäll- und Entsorgungspflichten sowie Kontroll- und Anzeigepflichten verfügt, schließlich auch ein spezifiziertes Anpflanzungsverbot. Bei alldem ordnete der Freistaat die sofortige Vollziehung seiner Ge- und Verbote an. Dagegen hat der Landkreis Miesbach Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Mit diesem Eilantrag ist er nun vor dem VG München (Beschluss vom 12.02.2020, M 32 S 19.6219) gescheitert. Der Eilantrag, so das VG, sei zulässig, weil der Antragsteller nicht nur kommunale Gebietskörperschaft, sondern auch konkret betroffener Grundeigentümer sei. In der Sache könne der Eilantrag aber keinen Erfolg haben, weil die Allgemeinverfügung des Freistaats formell und materiell rechtmäßig ergangen sei. Der Freistaat sei zuständig für die Allgemeinverfügung und diese sei durch §§ 8, 6 Abs. 1, 23 PflSchG auch inhaltlich gedeckt. Letzteres gelte gerade auch, soweit der Freistaat die vorbeugende Fällung bestimmter Gehölze und im Übrigen ein Monotoring spezifizierter Gehölze angeordnet habe. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang das die Interessen des Landkreises überwiegende öffentliche Interesse an der schnellen und effektiven Schädlingsbekämpfung zu berücksichtigen.

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