Ein Urteil des FG Münster vom 14.05.2020 (5 K 2761/18 E) verdient Beachtung gerade auch durch die Landwirte und deren Berater. Geklagt hat in jener Sache ein Ehepaar, bei welchem der Ehemann Einkünfte u.a. aus dem Betrieb eines Campingplatzes bezieht. Dieser war ihm von seinen Eltern im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen worden, und zwar u.a. gegen die Verpflichtung, den Eltern eine lebenslange Rente in Höhe von 30.000,00 DM/Jahr zu zahlen, welche Rente sich im Falle des Versterbens eines Elternteils nicht mindern sollte. Der Kläger leistete jedoch in den ersten drei Jahren nach der Übergabe gar keine Zahlungen, später nur Teilzahlungen. 19 Jahre nach der Übergabe des Campingplatzes vereinbarte der Kläger in einem Vertrag mit der Mutter – der Vater war inzwischen verstorben – höhere monatliche Altenteilsleistungen aufgrund eines gestiegenen Pflegebedarfs der Mutter. Das beklagte Finanzamt versagte dem Kläger den Sonderausgabenabzug, und zwar insbesondere für das Jahr 2015, von welchem das Urteil des FG Münster handelt.
Das FG gibt dem Finanzamt Recht. Es ruft die Rechtsprechung des BFH in Erinnerung, wonach die Parteien die in einem Versorgungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen auch tatsächlich erfüllen müssen. Leistungen müssten – allein vorbehaltlich späterer Änderungen z.B. aufgrund geänderter Bedarfslage – wie vereinbart erbracht werden. Das sei im Streitfall nicht festzustellen; die von dem Kläger tatsächlich geleisteten Zahlungen würde erhebliche Schwankungen aufweisen, die nicht durch Änderungen der Verhältnisse erklärt werden könnten.
Beim BFH ist derzeit zum Az. IX R 3/20 ein Revisionsverfahren anhängig, das von einem vergleichbaren Sachverhalt handelt. Dort hatte der klagende Ehemann nach der Hofübergabe die vereinbarte Barleistung in Höhe von 200,00 €/Monat, die sich ab der Vollendung des 65. Lebensjahres des Altenteilers dort auf 300,00 €/Monat erhöhen sollte, nicht durchgängig erbracht. Daraufhin hatte das FG Niedersachsen entschieden (Urteil vom 27.06.2019, 11 K 291/18): Bei fehlender zeitnaher Umsetzung einer in einem Versorgungsvertrag vereinbarten Erhöhung der Barleistungen scheidet ein Sonderabgabenauszug aus. Aufgrund der vom BFH zugelassenen Revision wird dort nun zwischen den Parteien weiter gestritten zum Az. X R 3/20 des BFH.