Ein Kreisveterinäramt in NRW gab einem Landwirt auf, den in Anbindehaltung aufgestallten Rindern jedenfalls in der Zeit vom 01.06. bis 30.09. eines jeden Jahres täglich mindestens zwei Stunden freien Auslauf zu ermöglichen, sei es auf einer Weide, in einem Paddock, einem Laufhof oder auf einer vergleichbaren Freifläche. Weil diese Verfügung vom Kreisveterinär für sofort vollziehbar erklärt worden war, hat sich der Landwirt mit einem Eilantrag an das VG Münster gewandt. Dieses hat den Eilantrag mit Beschluss vom 20.12.2019 (11 L 843/19) abgelehnt. Die ganzjährige Anbindehaltung der 24 Milchkühe, um die es im Streitfall geht, verstoße – so das VG – gegen tierschutzrechtliche Vorschriften. Grundbedürfnisse der Rinder würden über Gebühr eingeschränkt mit der Folge, dass gehäuft Erkrankungen/Schmerzen aufträten. Die Argumente des Landwirts, der sich auf mögliche Infektionsgefahren, auch auf die Gefahr der Angriffe durch Wölfe oder Hunde berufen hatte, müssten demgegenüber, so das VG weiter, zurückstehen. Der Landwirt hat Beschwerde eingelegt, über die das OVG NRW zu entscheiden haben wird.

Agricola Verlag