Ein bayerisches Landratsamt hat gegenüber dem Halter die Wegnahme eines Hengstes verfügt sowie ein Haltungsverbot ausgesprochen. Beides ist unter Anordnung des Sofortvollzugs geschehen. Dagegen wendet sich die Eigentümerin des Pferdes. Sie hat Klage erhoben und im Eilverfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Damit scheitert sie vor dem VG Würzburg (Beschluss vom 01.10.2020, W 8 S 20.1350). Das VG Würzburg erklärt: Die vom Halter zu unterscheidende Eigentümerin sei klage- und antragsbefugt. Der Aussetzungsantrag sei allerdings unbegründet. Das Landratsamt habe die Anordnung des Sofortvollzugs gehörig begründet und nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage werde der Bescheid des Landratsamts im Hauptsacheverfahren wohl Bestand haben. Es lägen offenkundig erhebliche Tierschutzverstöße vor, die auch bereits zu schwerwiegenden Verhaltensstörungen des Pferdes geführt hätten. Deshalb seien die sofortige Wegnahme des Tieres und dessen anderweitige Unterbringung geboten. Es spreche derzeit auch nichts gegen die Rechtmäßigkeit der Absicht des Landratsamts, den Hengst nach der Wegnahme und der vorläufig anderweitigen Unterbringung letzthin zu veräußern. Es handele sich um einen 28jährigen Hengst, für den kein Erlös bzw. nur ein sehr geringer Erlös zu erwarten sei, der die Unterbringungs- bzw. Pflegekosten unterschreiten würde. Unabhängig von dem mutmaßlichen Ausgang der Hauptsache sprächen auch gewichtige öffentliche Interessen für ein sofortiges Einschreiten der Kreisveterinärbehörde.

Agricola Verlag