Das VG Regensburg (Beschluss vom 10.07.2020, RN 4 S 20.1049) hat auf einen Eilantrag zu Gunsten einer Tierhalterin entschieden. Diese hatte sich 2019 mit dem Antrag an die Behörde gewandt, diese möge ihr das gewerbsmäßige Züchten und Halten von Straußen erlauben. Diesen Antrag hatte die Behörde abgelehnt, weil die von der Antragstellerin vorgehaltenen Gehege nicht die vorausgesetzten Mindestgrößen erreichten. Die Antragstellerin hatte diesen Bescheid in Bestandskraft erwachsen lassen. Gleichwohl hielt sie allerdings Strauße. Daraufhin verfügte die Behörde – unter Anordnung des Sofortvollzugs – die Auflösung des Tierbestandes. Die Anordnung des Sofortvollzugs hat vor dem VG Regensburg keinen Bestand. Es führt in seinem Beschluss aus, dass die Anordnung zur Auflösung des Tierbestands rechtswidrig sei. § 11 Abs. 5 Satz 1 TierSchG setze voraus, dass der Tierhalterin die gewerbsmäßige Züchtung und Haltung von Straußen vorgängig untersagt werde. Das sei auch, so das VG, keine unnötige Formalität, auf die die Behörde nach Gutdünken verzichten könne. Der Gesetzgeber habe das vielmehr ausdrücklich so vorgegeben; eine isolierte Verfügung der Bestandsauflösung sei daher rechtswidrig.

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