Leitsatz:

Der Gesetzgeber ist mit der Schaffung des § 6a BJagdG nicht einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Pflicht zum Schutz einer gewissensgeprägten Ausübung des Eigentumsrechts für Eigentümer eines zu einer Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücks, welche die Jagd auf ihrem Grundstück dulden müssen, nachgekommen. Er hat vielmehr eine Befriedungsmöglichkeit für natürliche Personen, welche die Jagd auf ihrem Grundstück dulden müssen, geschaffen. Eine Ausweitung der in der Duldungspflicht liegenden Beschränkung des Eigentumsrechts stellt dies nicht dar. (Leitzsatz der Redaktion)

BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 – 1 BvR 3250/14

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