Das Bundesarbeitsministerium hat am Karfreitag (10.04.2020) die COVID-19-ArbeitszeitVO vom 07.04.2020 in Kraft gesetzt. Diese VO tritt am 31.07.2020 außer Kraft, ist also nicht einmal auf knapp vier Monate Geltungsdauer angelegt (https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/arbeitszeitverordnung.html). Für diese Zeit gelten gerade auch in der Landwirtschaft, unabhängig davon generell in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren Ausnahmen von den bisherigen Arbeitszeitvorgaben. Diese Ausnahmen sehen u.a. vor:

    • Werktäglich darf die Arbeitszeit bis zu 12 Stunden betragen. Dabei muss allerdings ein Ausgleich auf acht Stunden innerhalb eines Mittels von sechs Monaten hergestellt bzw. wiederhergestellt werden.
    • In Ausnahmefällen darf die Wochenarbeitszeit auch über 60 Stunden hinaus ausgedehnt werden.
    • Die tägliche Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei jedoch eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf und jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb von vier Wochen wieder auszugleichen ist.
    • Landwirtschaftliche Arbeitnehmer dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Dabei muss der Ersatzruhetag für eine Sonntagsbeschäftigung spätestens bis 31.07.2020 gewährt worden sein.
Agricola Verlag