In dem Streitfall, den das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 17.06.2019 (4 K 3539/16 F) entschieden hat, hatte ein örtlich spezifisch für die Gewinnfeststellung einer KG nicht zuständiges Finanzamt (auf Antrag der Kommanditistin der KG) eine verbindliche Auskunft erteilt. In ihr hatte das Finanzamt erklärt, wegen eines Veräußerungsgewinns aus einem Grundstücksgeschäft könne eine Rücklage nach § 6 b EStG gebildet werden. Das für die Gewinnfeststellung der KG zuständige Finanzamt kam in seiner Veranlagung hingegen zu einem abweichenden Ergebnis und unterstellte in seiner Besteuerung eine gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage. An die verbindliche Auskunft sei es nicht gebunden, da diese von einem anderen, örtlich nicht zuständigen Finanzgericht erteilt worden sei. Daran hielt die Finanzverwaltung im Einspruchsverfahren fest. Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hat nun vor dem FG Münster vollen Erfolg. Die erteilte verbindliche Auskunft sei nicht nichtig; das ein örtlich unzuständiges Finanzamt gehandelt habe, sei unschädlich.

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