Der Kläger will auf einer aufgegebenen Hofstelle eine hinterliegende massive Scheune zu Wohnzwecken ausbauen/umnutzen. Er bat deshalb, dass die Bauaufsichtsbehörde ihm im Wege eines Vorbescheids bescheinigen möge, dass sein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist (Bebauungsgenehmigung). Nachdem die Behörde das verweigerte, erhob der Kläger Klage, mit der er sich vor dem VG Cottbus in erster Instanz durchsetzte (Urteil vom 25.09.2015, VG 3 K 273/13). Die beigeladene Standortgemeinde ist mit diesem Urteil nicht einverstanden und hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesen weist das OVG Berlin-Brandenburg nun mit Beschluss vom 05.02.2019 (OVG 6 N 2.19) als unbegründet zurück. Das VG habe ich richtig entschieden. Das Vorhaben des Klägers sei

noch dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen, was die Gemeinde selbst durch eine Klarstellungs- und Abrundungssatzung vorgegeben habe. Das Vorhaben füge sich auch in die Umgebungsbebauung ein. Das gälte ungeachtet des Umstands, dass der hier in Rede stehende Bebauungsrand nur durch Nebenanlagen vorgeprägt sei, zu denen die Scheune schon aufgrund ihrer Kubatur nicht zähle. Es gebe weder einen Grundsatz, dass Hinterlandbebauungen städtebaulich stets unerwünscht sind, noch einen Grundsatz, dass bislang in der Umgebungsbebauung nicht vorhandene Nutzungen per se ausgeschlossen seien. Das seien vielmehr Fragen, die im Einzelfall auch unter Berücksichtigung des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebots zu entscheiden seien. Die Entscheidung des VG weise auch insoweit keinen Rechtsfehler auf. Damit ist die Bauaufsichtsbehörde rechtskräftig verurteilt, den beantragten Bauvorbescheid für die Umnutzung der Scheune zu Wohnzwecken zu erteilen.

 

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