Naturschutzrechtlich ist es verboten, wild lebenden Tieren einer besonders geschützten Art – wie dem Fischotter – nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von diesem Verbot zulassen, insbesondere zur Abwendung ernster fischerei- oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden. Vor diesem Hintergrund hatte die Regierung der Oberpfalz artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen erteilt für das Fangen und das Töten männlicher Fischotter an Teichanlagen in der Oberpfalz. Diese Ausnahmegenehmigungen hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteilen vom 24.08.2021 (RO 4 K 20.639, RO 4 K 20.642, RO 4 K 20.643, RO 4 K 20.967, RO 4 K 20.968, RO 4 K 20.969) auf die Klagen zweier Naturschutzverbände hin aufgehoben.

Mündlich hat das VG die Urteile insbesondere damit begründet, dass in die genehmigten Fallen auch weibliche Fischotter und Jungtiere gelangen würden und damit auch der Verbotstatbestand des Fangens weiblicher Tiere und von Jungtieren betroffen sei. Die Behörde habe sich in ihren Bescheiden jedoch nicht mit der damit verbundenen Problematik auseinandergesetzt. Außerdem seien die genehmigten punktuellen Maßnahmen schon ihrem Wesen nach nicht geeignet, fischereiwirtschaftliche Schäden abzuwenden, da in relativ kurzer Zeit ein gebietsfremder Fischotter den Platz eines entnommenen Tieres wiederbesetzen werde. Schließlich habe die Regierung der Oberpfalz keine Fauna-Flora-Habitat (FFH) – Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, obwohl die sogenannte Vorprüfung nicht mit dem erforderlichen Maß an Gewissheit eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele in den betroffenen FFH-Gebieten ausgeschlossen habe.

Die Regierung der Oberpfalz hatte im März 2020 für insgesamt drei Standorte von Teichanlagen in den Landkreisen Tirschenreuth, Cham und Schwandorf) jeweils eine Ausnahmegenehmigung zur Entnahme von bis zu zwei männlichen Fischottern durch einen Jäger mittels Lebendfalle und zu ihrer anschließenden Tötung erteilt. Gegen jede der Ausnahmegenehmigungen hatten sowohl der Bund Naturschutz in Bayern e.V. wie auch die Aktion Fischotterschutz e.V. Klagen gegen den Freistaat Bayern erhoben.

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