Mit Beschluss vom 31.01.2022 (Az. 13a NE 21.2474) hat der BayVGH Beschränlungen für den Düngelmitteleinsatz durch die Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV) vorläufig als rechtmäßig bestätigt.
Die AVDüV des Freistaats Bayern setzt in Vollzug europa- und bundesrechtlicher Vorgaben zum Gewässerschutz bestimmte landwirtschaftliche Flächen fest, die mit Nitrat belastet sind (sog. rote Gebiete) oder in der Nähe eines eutrophierten Gewässers liegen (sog. gelbe Gebiete). In diesen Gebieten gelten besondere Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln. Der Antragsteller, ein Landwirt aus Mittelfranken, sah sich dadurch in seinen Grundrechten der Eigentums- und Berufsfreiheit verletzt und beantragte die vorläufige Außervollzugssetzung der Regelungen in einem Normenkontrolleilverfahren. Die bundesgesetzliche Rechtsgrundlage für die Verordnung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und darüber hinaus unverhältnismäßig. Ihre Umsetzung in der AVDüV sei fehlerhaft.
Der 13a. Senat des BayVGH ist dem nicht gefolgt und hat den Eilantrag abgelehnt. Die AVDüV erweise sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Sie könne sich mit der Düngeverordnung (DüV) des Bundes auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen. Soweit die DüV teilweise verfahrensfehlerhaft sei, betreffe dies nicht die konkrete Ermächtigung für die AVDüV. Die Einschränkung der Zulässigkeit der Düngung in roten und gelben Gebieten im Inte- resse des Gewässerschutzes verletze die Grundrechte des Antragstellers nicht. Sie bestimme in zulässiger Weise den Inhalt und die Schranken des Grundeigentums und sei eine verhältnismäßige Berufsausübungsregelung. Der verfolgte Zweck des Gewässerschutzes stelle auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine höchstrangige Gemeinwohlaufgabe dar. Ausnahme- oder Entschädigungsregelungen seien nicht erforderlich, da die Auswirkungen des beschränkten Düngemitteleinsatzes für die Landwirte auch ohne diese zumutbar seien. Die Umsetzung der entsprechenden europa- und bundesrechtlichen Vorgaben durch den bayerischen Verordnungsgeber sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Festsetzung der betroffenen Gebiete hinreichend bestimmt.