Ein Landwirt im bayerischen Anbaugebiet hat seine Hopfengärten mit einem sockellosen Maschendrahtzaun eingefriedet. Er möchte diesen Maschendrahtzaun ganzjährig stehenlassen. Das Landratsamt hat ihm aufgegeben, die Umzäunung zwischen dem 01.09. und dem 28./29.02. eines jeden Jahres vollständig zu beseitigen. In diesem Zeitraum seien die Zäune sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig und komme eine Legalisierung nicht in Betracht. Das von dem Landwirt angerufene VG hat die Klage des Landwirts abgewiesen. Mit seinem Berufungszulassungsantrag ist der Landwirt nun auch vor dem BayVGH gescheitert (Beschluss vom 13.05.2020, 15 ZB 19.1028). Der BayVGH führt aus, die nicht genehmigte Einzäunung sei jedenfalls im Zeitraum von September bis Februar materiell rechtswidrig. Sie sei in dem Zeitpunkt nicht erforderlich, um die Hopfenkulturen vor Schalenwild zu schützen. Auch die bloße Vermutung des Eintrags von Krankheitserregern durch Schalenwild oder beliebige andere Wildtiere rechtfertige die Vorhaltung der Einzäunung in den Monaten von September bis Februar nicht. Das hätten, so der BayVGH, sachverständige Äußerungen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft und des örtlich zuständigen AELF ergeben. Danach seien die Zäune für die vom Kläger genannten Zwecke in den streitbefangenen Jahren völlig nutzlos. Das gelte insbesondere für die vom Kläger behauptete Möglichkeit eines Befalls mit der Welke.

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