In einem Rechtsmittelverfahren, das beim EuGH zum Az. C-341/17P anhängig ist, wendet sich Griechenland gegen ein Urteil des EuG vom 30.03.2018 (T-112/15), das zugunsten der EU-Kommission ergangen ist. Die Beteiligten streiten insbesondere über den unionsrechtlichen Begriff des (beihilfefähigen) Dauergrünlands. Die Generalanwältin Kokott hat unter dem 05.12.2018 ihre Schlussanträge gestellt und vertritt darin u.a. die Auffassung, der Begriff sei weit auszulegen. Das Unionsrecht gebe bereits selbst vor, dass ein Baumbestand oder andere Landschaftsmerkmale wie Hecken, Gräben oder Mauern  nicht der Annahme beihilfefähigen Dauergrünlands entgegenstehen. Daraus und aus weiteren Erwägungen ergäbe sich, dass auch Mischflächen und mit Gehölzpflanzen bewachsene Flächen von dem Begriff erfasst sein könnten, solange das nicht zur Annahme einer Dauerkultur oder eines Waldes zwinge. Entscheidend sei auch insoweit das allgemein relevante Abgrenzungsmerkmal, wonach die Beihilfefähigkeit spezifisch an die landwirtschaftliche Tätigkeit knüpfe. Da der EuGH den Schlussanträgen der Generalanwälte in der Regel folgt, steht zu erwarten, dass der EuGH die Eigenschaft von beihilfefähigem Dauergrünland stets bejahen wird, wenn auf ihm die für Dauergrünland typische landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, mag das auch eine Mischfläche oder eine mit Gehölzpflanzen bewachsene Fläche sein.

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