Eine Privatperson (Beigeladener) hatte bei einer bayerischen Kreisveterinärbehörde (Beklagter) gebeten, ihm die dort vorliegenden „Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts“ offenzulegen, und zwar für ein von ihm genau bezeichnetes Unternehmen (Klägerin), das Geflügel schlachtet und verarbeitet. Der Beigeladene stützte sein Begehren auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Die Behörde gab dem Antrag statt und erteilte der Klägerin darüber einen Bescheid. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zunächst Widerspruch ein, den die Regierung von Niederbayern als unzulässig zurückwies. Die daraufhin erhobene Klage blieb vor dem VG Regensburg und dem BayVGH erfolglos. Die Instanzgerichte erachteten die Klage zwar für zulässig, indessen unbegründet. Die späterhin vom BVerwG zugelassene Revision ist nun ebenfalls erfolglos geblieben; das BVerwG hat die Revision mit Urteil vom 29.08.2019 (7 C 29.17) zurückgewiesen. Der Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen beschränke sich nicht auf spezifisch produktbezogene Informationen. Eine Abweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG müsse auch nicht zuvor von der Behörde durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausreichend sei vielmehr, dass die Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt habe.

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