Der Bundesfinanzhof hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 06.09.2018 (V R 34/17) entschieden: Wanderschäfer unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung nach  § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG von 10,7 %. Das Finanzamt und das Finanzgericht 1. Instanz waren der Auffassung, wenn der Wanderschäfer Grünflächen entgeltlich beweide, unterliege das Entgelt dem Regelsteuersatz. Der Wanderschäfer erbringe dann nämlich keine landwirtschaftliche Dienstleistung, sondern betreibe Erhaltungs- und Entwicklungspflege aus Gründen des Natur- und/oder Landschaftsschutzes. Der BFH ist nun anderer Auffassung. Entgeltliche Beweidungsleistungen seien auch dann landwirtschaftliche Leistungen, wenn sie aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes erfolgten.

Agricola Verlag