Der Antragsteller hat dem Antragsgegner eine Reitanlage verpachtet. Zum Pachtgegenstand gehört auch eine sog. Mistlege für den Pferdemist. Der Antragsteller/Verpächter hat es übernommen, diese Mistlege regelmäßig gegen Entgelt leerzufahren. Er hat das Abfahren des Mistes aber eingestellt, weil der Mist Fremdmaterialien, u.a. faustgroße Steine, enthalte, der Antragsgegner im Übrigen mit Zahlungen im Rückstand sei. Nachdem die Mistlege voll ist, lagert der Antragsgegner den Mist neben der Mistlege auf teilweise unbefestigten Flächen ab. Der Antragsteller befürchtet seither Grundwasser- und Bodenverunreinigungen, im Übrigen auch Schäden an angrenzenden Hofgebäuden aufgrund verstärkter Feuchtigkeits- und Schimmelbildung. Schließlich rügt er eine erhebliche Geruchsbelästigung durch den unsachgemäß abgelagerten Pferdemist. In einem ersten Durchgang hat das AG den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung die Beseitigung des Mistes bei Meidung eines Zwangsgelds aufzugeben, abgelehnt und hat es den Antragsteller an das Wasserwirtschaftsamt verwiesen. Dessen Tätigwerden hat offenbar für eine Übergangszeit Abhilfe bewirkt. Nachdem der Antragsgegner den Pferdemist aber wieder und nach Auffassung des Antragstellers unsachgemäß außerhalb der Mistlege lagert, hat der Antragsteller erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das AG hat den Antrag erneut zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde weist das LG München II (Beschluss vom 06.04.2020, 2 T 1161/20) zurück. Der Antragsteller habe keinen Verfügungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht. Er sei auf eine Leistungsverfügung, die nur bei Notlagen und im Übrigen allein in den Fällen in Betracht komme, in denen der versagte Eilrechtsschutz einer Rechtsverweigerung gleichkäme, nicht angewiesen. Der Antragsteller könne nach erfolgloser Fristsetzung gegenüber dem Antragsgegner den Mist selbst beseitigen und anschließend die Kosten vom Antragsgegner verlangen, notfalls diesem gegenüber klageweise durchsetzen. Er könne auch „durch geeignete Maßnahmen verhindern“, dass der Antragsgegner die betreffenden Flächen erneut in Anspruch nehme.

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