Der Landkreis Emsland hat der Samtgemeinde Sögel die Baugenehmigung für die Einrichtung eines Bestattungswaldes erteilt. Die örtliche Jagdgenossenschaft hat Widerspruch eingelegt und will vor den Verwaltungsgerichten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs erreichen. Mit diesem Antrag ist sie bereits vor dem VG Osnabrück gescheitert. Nun bestätigt das Nds. OVG (Beschluss vom 17.04.2019, 1 ME 32/19) die Entscheidung des VG. Die Baugenehmigung erweise sich, so das OVG, als mutmaßlich rechtmäßig. Es gebe keine entgegenstehende Bauleitplanung noch bestehe für das im Außenbereich privilegierte Vorhaben ein Planungserfordernis. Arten- und bodenschutzrechtliche Verbote seien nicht verletzt. Es seien auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Bejagungsmöglichkeit im verbleibenden Jagdbezirk zu erkennen. Dass sich der Jagdbezirk um die Fläche des Bestattungswaldes verringere, müsse die Jagdgenossenschaft hinnehmen.

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