Steht bei dem konkreten Einsatz eines Traktors dessen Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund und wird der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug mitgeprägt, scheidet eine Haftung aus Betrieb gem. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) aus. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 18.05.2021 im Rahmen eines Prozesskostenhilfegesuchs entschieden (9 W 14/21).

Der in Anspruch genommene Landwirt bat den in der Nachbarschaft wohnenden Antragsteller im April 2019, ihm beim Fällen mehrerer trockener Tannen behilflich zu sein. Dabei legte der Landwirt eine Kette um einen Baum und befestigte diese an seinem Traktor, um den Baum zu sichern und später abzutransportieren. Der Trecker war dabei auf der angrenzenden öffentlichen Straße abgestellt, die der Landwirt zuvor hatte absperren lassen.

Der Landwirt wies den Antragsteller an, den Baum möglichst weit unten am Boden abzusägen. Der Baum landete anschließend unmittelbar neben dem Führerhaus des Treckers auf der Straße und verkeilte sich in einem Zaun und in einem Busch. Versuche des Landwirts, den Baum mit dem Traktor wegzuziehen bzw. wegzudrücken, blieben erfolglos. Er wies deshalb den Antragsteller an, die Tanne an der Spitze abzusägen, um den Stamm aus der Verkeilung zu lösen. Nachdem der Antragsteller zu sägen begonnen hatte, brach der trockene Stamm, dessen Spannung durch die vorangegangenen Rangierversuche des Landwirts erhöht war, und warf den Antragsteller zu Boden. Er wurde von dem Stamm eingequetscht und zog sich schwerwiegende Verletzungen, insbesondere im Brustwirbelbereich, zu.

Der Antragsteller forderte die KFZ-Haftpflichtversicherung des Landwirts auf, die Haftung dem Grunde nach zu bestätigen und einen Vorschuss in Höhe von 8.000 € zu zahlen. Die Versicherung lehnte allerdings eine Regulierung ab.

Das Landgericht hat den Antrag des Geschädigten, ihm Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Landwirt und dessen Versicherung zu bewilligen, abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde weist das OLG zurück.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG scheitere daran, dass bei dem konkreten Einsatz des Traktors in Gestalt des Wegziehens bzw. Wegdrückens des Baums die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund gestanden habe und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug geprägt worden sei. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass die Straße, auf der sich der Traktor im maßgeblichen Zeitpunkt befunden habe, während des Unfallgeschehens für den allgemeinen Verkehr abgesperrt und ein – ursprünglich vorgesehener – Abtransport des Baums mit dem Traktor aufgrund der Stammlänge nicht möglich gewesen sei. Deshalb habe sich der zum Unfall führende Einsatz des Traktors auf die Arbeitstätigkeit vor Ort beschränkt. Hinzu komme, dass der Schaden nicht unmittelbar durch den Einsatz des Traktors selbst, sondern erst nach seinem erfolglosen Versuch des Wegziehens bzw. Wegdrückens des Stammes durch die nachfolgende Sägetätigkeit des Antragstellers eingetreten sei. Auch die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen aus anderen gesetzlichen Regelungen würden nicht vorliegen.

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