Das BVerwG hat am 05.12.2019 (3 C 22.17) einen Fall entschieden, in dem ein Landwirtschaftsunternehmen mit seinem Sammelantrag 2006 die Betriebsprämie auch für Flächen beanspruchte, für welche der Pachtvertrag ausgelaufen war, auf denen die Klägerin aber ungeachtet dessen weiter wirtschaftete. Der Behörde war im Zuge der Verwaltungskontrolle aufgefallen, dass diese Fläche zur Größe von rd. 43 ha zugleich von einem anderen Landwirtschaftsunternehmen, also doppelt beantragt worden war. Nachdem sich im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren der Streit der beiden konkurrierenden Landwirtschaftsunternehmen teilweise ausräumen ließ, blieben noch knapp 6,5 ha im Streit. Insoweit lehnte die Bewilligungsbehörde die Gewährung einer Betriebsprämie ab und verhängte wegen der verbleibenden „Übererklärung“ die sich daraus ergebende Kürzung in Höhe der doppelten Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche. Das Unternehmen, dessen Pachtvertrag ausgelaufen war, erhob Klage, die vor dem VG erfolglos blieb. Die Berufung hat allerdings Erfolg gehabt und das SächsOVG hat die Behörde verpflichtet, der Klägerin die begehrte weitere Betriebsprämie zu gewähren. Die Klägerin habe auf der Fläche in dem maßgeblichen Zeitraum (dort: 01.10.2005 bis 31.07.2006) die Flächen bewirtschaftet. Auf eine Befugnis zur Bewirtschaftung komme es nicht an; nach der Rechtsprechung des EuGH genüge, so das SächsOVG, die Befugnis, die Flächen zu verwalten. Über die vom SächsOVG zugelassene Revision hat das BVerwG am 05.12.2019 mündlich verhandelt und sein Urteil nun veröffentlicht. Die Revision wird vom BVerwG als nicht begründet zurückgewiesen. Das Urteil des SächsOVG sei richtig. Entscheidend sei, ob die mittelbar streitbefangenen Flächen solche des Betriebes der Klägerin gewesen seien. Das sei der Fall, wenn der jeweilige Betriebsinhaber/Antragsteller diese Flächen eigenverantwortlich landwirtschaftlich genutzt habe. Dass er dazu gegenüber dem Eigentümer der Flächen aufgrund eines wirksamen Pachtvertrags oder einem ähnlichen Rechtsverhältnis auch berechtigt gewesen sei, erachtet das BVerwG für unerheblich. Es beruft sich auf Rechtsprechung des EuGH, aus der sich das so ergebe. Die Klägerin habe die unmittelbare Sachherrschaft über die Flächen innegehabt. Sie habe den Besitz nach dem ausgelaufenen Pachtvertrag nur fortgesetzt, aber nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Besitzschutz griffen zugunsten der Klägerin, solange ihr der Besitz nicht, z.B. in Folge der Vollstreckung eines Herausgabetitels, genommen sei. Für die Richtigkeit dieses Ergebnis spreche, so das BVerwG weiter, auch der Umstand, dass die Flächen nicht von einem Dritten genutzt worden seien und deshalb auch nicht dem Betrieb eines anderen Landwirts zugerechnet werden könnten.

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