Nachdem sich der Biber in einem Fließgewässer wieder angesiedelt hatte, führte der Biberbau auf einem Anliegergrundstück zu erheblichen Schäden. Ein Großteil der Rasenfläche senkte sich ab, vor allem auch die Terrasse des Wohnhauses. Dessen Eigentümer konnten gegen den Biber nichts unternehmen, denn er steht bekanntlich unter einem strengen Naturschutzregime, kann dementsprechend weder bejagt noch auch nur vergrämt werden. Deshalb installierten die Grundstückseigentümer im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde eine „Bibersperre“. Dafür und für die Beseitigung der Biberschäden an Garten und Terrasse wandten sie rd. 4.000,00 € auf, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machten.

Die Finanzverwaltung, das FG und nun auch der BFH lehnen indessen einen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. Wildtierschäden bzw. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher seien, so der BFH, keineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen, etwa einem Brand- oder Hochwasserereignis, vergleichbar. Es sei nicht Aufgabe des Steuerrechts, für einen Ausgleich von durch Wildtiere verursachte Schäden bzw. für die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Präventionsmaßnahmen über eine Abzugsmöglichkeit nach § 33 EStG Sorge zu tragen. Es obliege dem Naturschutz, etwa durch die Errichtung entsprechender Fonds, für einen Schadensausgleich bzw. Präventionsschutz zu sorgen.

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