Das OLG Hamm hatte mit Urteil vom 11.04.2019 (I-5 U 56/18), das in der RdL 09/19 auf S. 315 veröffentlicht wurde, entschieden, dass im Falle eines Embryonentransfers der Pferdehalter Züchter des so entstandenen Fohlens ist, der den Zuchtvorgang steuert. Letzteres hatte das OLG Hamm bejaht für denjenigen, der Besitzer der Zuchtstute ist, den Deckhengst und die Austragungsstute auswählt, die Deckprämie und die Kosten des Embryonentransfers trägt und in dessen Betrieb die Austragungsstute fohlt. Mit der Begründung bestätigte das OLG seine Vorinstanz, also das LG. Dieses hatte die Klage der Eigentümerin des höchst erfolgreichen Dressurpferdes „Weihegold“ abgewiesen, mit der die Klägerin geltend machte, sie sei als Eigentümerin der genetischen Mutterstute Züchterin des Fohlens (und die Einziehung/Unbrauchbarmachung bzw. Herausgabe des Equidenpasses und der Eigentumsurkunde verlangte).

Der BGH hat die dagegen eingelegte Revision der Klägerin mit Urteil vom 20.02.2020 (III ZR 55/19) zurückgewiesen. Die Entscheidungen von LG und OLG seien richtig. In den Zuchtpapieren sei der richtige Züchter eingetragen. Die Klägerin habe lediglich die Freigabe zur Embryoentnahme erteilt; bei dem gesamten Vorgang der Erzeugung des Fohlens habe sie kein Mitspracherecht gehabt. Dem stünden auch verbands- und vereinsrechtliche Regelungen nicht entgegen. Wenn solche Regelungen im Sinne der Klägerin auszulegen wären, seien im Streitfall jedenfalls zulässige und abweichende Vereinbarungen zur Züchtereigenschaft getroffen.

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