In der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch-Hall sind ca. 1.500 Betriebe zusammengeschlossen, die Schweine nach bestimmten Richtlinien aufziehen. Die Erzeugergemeinschaft ist dabei Inhaberin der Marken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“. Eine Landmetzgerei aus Hohenlohe, die der Erzeugergemeinschaft nicht angehört, nutzte diese Marken. Damit war die Erzeugergemeinschaft nicht einverstanden und erhob, weil die Landmetzgerei letzthin kein Einsehen hatte, Unterlassungsklage. Das Landgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart setzte sich die EZG dann allerdings bereits 2019 durch. Die Entscheidung der Berufungsinstanz hat nun auch die Billigung des BGH gefunden (Beschlüsse vom 29.07.2021 i.S. I ZR 162-164/19). Schriftfassungen der Beschlüsse sind noch nicht veröffentlicht. Markenrechtsexperten interessiert vor allem die Begründung des BGH dafür, dass er keine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt hat. Das hatten Prozessbeobachter erwartet, weil die in Rede stehenden Marken unionsrechtlich nicht geschützt/nicht schutzfähig sind, so dass die Entscheidungen des BGH auf der Annahme gründen dürften, dass parallel und unabhängig von den unionsrechtlichen Vorschriften ein nationaler Markenschutz greift.

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