Die vom BMEL eingesetzte Borchert-Kommission (Kompetenznetzwerk Nutztierhaltung = KNW) hatte am 11.02.2020 Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Nutztierhaltung vorgelegt. Die Vorschläge der Kommission zielen im Grundsatz darauf,

    • drei unterschiedliche Tierwohlstandards, die sich in ihrer Wertigkeit nach Platzverfügbarkeit, Bodenbeschaffenheit, Stallklima, Lichtverhältnissen, Freiluftauslauf und Futterangebot unterscheiden, einzuführen,
    • auf der Grundlage Förderkriterien für eine Tierwohlprämie und Investitionsförderungen, des Weiteren für die Tierwohlkennzeichnung festzulegen.

Diese Empfehlungen waren auf eine große und grundsätzlich positive Resonanz, gerade auch im agrarpolitischen Raum, gestoßen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hatte deshalb ein renommiertes Rechtsanwaltsbüro beauftragt, sich gutachterlich vor allem zur rechtlichen Umsetzbarkeit zu äußern. In Abarbeitung dieses Auftrags des BLE hat das Bonner Anwaltsbüro Redeker Sellner Dahs nun Anfang März 2021 eine „Machbarkeitsstudie zur rechtlichen und förderpolitischen Begleitung einer langfristigen Transformation der deutschen Nutztierhaltung“ vorgestellt. Sie umfasst insgesamt 275 Seiten und kann unter https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Tiere/Nutztiere/machbarkeitsstudie-borchert.html nachgelesen werden. Diese Machbarkeitsstudie zum Umbau der Nutztierhaltung kommt zu dem Ergebnis, dass die Empfehlungen der Borchert-Kommission umsetzbar sind, und zwar einschließlich der von der Borchert-Kommission aufgezeigten Finanzierungsoptionen. Als wohl am einfachsten umsetzbar hat sich dabei die sog. Mehrwertsteuerlösung erwiesen, die auf eine Anhebung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf tierische Produkte und eine höhere Umsatzsteuer auf alle Lebensmittel zielt; das sei, so das Gutachten, verfassungs- und auch unionsrechtlich problemlos umsetzbar. Letzteres gelte auch für die von der Borchert-Kommission an sich bevorzugte Verbrauchssteuer auf tierische Produkte, die allerdings – so die Machbarkeitsstudie – einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordere. Der ebenfalls erörterten Zweckbindung, nach der in- und ausländische Erzeugnisse mit einer Steuer belastet, aus dementsprechendem Steueraufkommen jedoch nur die inländische Produktion gefördert werden würde, stehen die Rechtsgutachter skeptisch gegenüber.

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