BSG, Urteil vom 27.06.2017 – B 2 U 17/15 R
Die Anerkennung einer Borreliose als Berufskrankheit erfordert neben dem laborchemischen Nachweis entsprechender Antikörper auch eine kausal auf die Infektion zurückzuführende klinische Symptomatik im Sinne einer körperlichen Funktionsbeeinträchtigung.