Wer einen Hochsitz in Brand setzt, begeht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine Brandstiftung – und nicht bloß eine Sachbeschädigung. Die Kanzel sei als Hütte zu betrachten und damit ein geeignetes Objekt für das schwere Delikt. Für die erforderliche Erdverbundenheit genügt es den BGH-Richtern zufolge schon, dass die Kanzel fest auf Pfählen oder Pfosten steht (Urteil vom 08.09.2021, 6 StR 174/21).
Ein Polizeibeamter – mittlerweile im Ruhestand – bemühte sich 18 Jahre lang, an seinem Wohnort in die Jägerschaft aufgenommen zu werden. 2016 wurde ihm dies wieder verwehrt – da beschloss er, sich zu rächen: Über vier Jahre hinweg zündete er immer wieder Hochsitze an, stahl Wildkameras und setzte sogar eine Strohmiete in Brand. Dafür wurde er vom Landgericht Lüneburg unter anderem wegen Brandstiftung zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Er wehrte sich dagegen vor dem BGH, weil er meinte, dass er mit dem Niederbrennen der Hochsitze nur eine Sachbeschädigung und keine Brandstiftung begangen habe. Seine Revision war erfolglos.
Der BGH bestätigt die Bewertung des LG: Ein Hochsitz sei eine Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Jagdkanzel sei ein unbewegliches Gebäude mit kleineren Abmessungen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Sie verfüge über ein Dach, Wände und Türen, und sei damit abgeschlossen. Auch die Erdverbundenheit sei gegeben, weil der Hochsitz entweder mittels einer Verankerung oder aufgrund seines Eigengewichts fest mit dem Erdboden verbunden sei. Für die Erdverbundenheit genügt dem BGH zufolge bereits eine Stützkonstruktion durch Pfähle oder Pfosten. Auch eine Absicherung mit Spannseilen ändere nichts an der Selbstständigkeit einer Jagdkanzel.