Bereits in einer News vom 22.11.2019 war berichtet worden, dass der Bundestag am 07.11.2019 beschlossen hat, im Rahmen einer Novellierung des EStG Regelungen zur „Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft“ zu treffen. Diese Neuregelung soll ab Anfang 2016 (rückwirkend) gelten und ist zunächst bis Ende 2022 befristet. In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit, dass Land- und Forstwirte ihrer Jahresbesteuerung einen geglätteten dreijährigen Durchschnittsgewinn zugrunde legen. So sollen die Betriebe davor geschützt werden, dass sie in einzelnen Jahren aufgrund der Steuerprogression bei schwankenden Gewinnen besonders heute Steuerlasten treffen.

Diese Regelung hat nun auch die Billigung der EU-Kommission gefunden. Diese hat der Regelung endgültig zugestimmt. Die Finanzverwaltung nimmt nun auf dementsprechende Anträge der Land- und Forstwirte Tarifermäßigungen vor. Dabei wird die Summe der tariflichen Einkommensteuerbelastung eines 3-Jahres-Zeitraums, so wie sie sich nach angestammter Rechtslage ergibt, mit der Summe einer fiktiven Steuerbelastung verglichen, so wie diese sich ergeben hätte, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in jedem der drei Jahre gleich hoch gewesen wären. Weil damit seitens der Finanzverwaltung bereits gerechnet worden war, dürften sämtliche dementsprechenden Steuerbescheide, die Land- und Forstwirte ab 2016 bereits erhalten haben, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, die nun auf Antrag erfolgen wird, ergangen sei.

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