Das BSG hat am 26.11.2019 (B 2 U 24/17 R) die Revision eines Kläger zurückgewiesen, der wegen eines Unfalls bei Holzfällarbeiten Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau geltend gemacht hatte. Dieser Unfall hatte sich beim Schlagen von Holz in einem außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs gelegenen Staatsforst ereignet.

Das BSG hat zunächst ausgeführt, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch bei Verrichtungen greift, die zur Erfüllung von Altenteilsverpflichtungen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII). Altenteilsregelungen hätten nämlich den Zweck, durch die rechtzeitige Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen auf jüngere Familienangehörige die wirtschaftliche Einheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu erhalten und zugleich die soziale Versorgung der Altenteiler zu sichern. Damit der Versicherungsschutz im Einzelfall greift, müssten allerdings drei Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Zunächst müsse das landwirtschaftliche Unternehmen überhaupt noch existieren. (2) Der Versicherungsschutz beschränke sich weiter auf solche vertraglich geschuldeten Verrichtungen, die in den zu Art. 96 EGBGB ergangenen landesgesetzlichen Vorschriften über Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsverträge erwähnt sind, was bei der Herstellung von Brennholz noch der Fall sein könne. (3) Der Unfall müsse sich schließlich in dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb ereignet haben. An letzterer Voraussetzung ist der Kläger auch in der Revisionsinstanz gescheitert, denn der Unfall hat sich – wie eingangs bemerkt – außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs in einem Staatsforst ereignet. Das unfallbringende Verhalten stehe – so das BSG – deshalb nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII.

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