Das BSG hat am 26.11.2019 (B 2 U 29/17 R) über die Revision eines Forstwirts, der sich wegen seines Betriebs gegen die Beitragserhebung gewandt hatte, entschieden. Es hat die Revision zurückgewiesen und in dem Zusammenhang ausgeführt, dass die Beitragserhebung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau im konkreten Fall durch die Ermächtigung in §§ 182 ff. SGB VII gedeckt sei. Danach seien als Berechnungsgrundlage u.a. das Umlagesoll, die Fläche, der Arbeitsbedarf oder ein anderer vergleichbarer Maßstab zugelassen, des Weiteren auch die Erhebung eines Mindest- oder Grundbeitrags. An diese Vorgaben habe sich die beklagte Unfallversicherung gehalten. Bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen habe sie auch die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigt. Insoweit stehe der gesetzlichen Unfallversicherung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der auch zulasse, „eine Risikogruppe Forst ohne weitere Differenzierung nach der Lage und der Baumarten zu bilden“. Es sei für das BSG nicht erkennbar, dass die Unfallrisiken in Forstbetrieben derart unterschiedlich je nach Lage der Grundstücke und/oder Baumart seien, dass eine weitergehende Differenzierung gem. Art. 3 Abs. 1 GG geboten sei. Soweit der Kläger vorgetragen habe, das Unfallrisiko sei in anderen Regionen höher als in der Region, in der er wirtschafte, so übersehe er: Die Mitfinanzierung fremder Risiken sei gerade Kennzeichen der gesetzlichen Unfallversicherung. Schließlich sei auch kein verfassungsrechtlicher Grund ersichtlich, der den Gesetzgeber hätte hindern können, einen bundeseinheitlichen Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu bilden.

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