Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Landwirtschaftliche BG) zog den Kläger persönlich als Mitpächter für die Beitragsschuld einer Jagdpächtergemeinschaft, der er angehört, heran. Eine Beitragsfestsetzung gegenüber der Jagdpächtergemeinschaft als Außengesellschaft und gegenüber den übrigen Gesellschaftern unterblieb. Veranlasst war diese Bescheidung durch die BG wohl maßgeblich durch den Umstand, dass der herangezogene Mitpächter in der Vergangenheit stets nach außen und auch gegenüber der Rechtsvorgängerin der BG für die Jagdpächtergemeinschaft aufgetreten war.

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Mit der Klage hat er vor allem gerügt, dass er persönlich als Mitpächter für volle Beitragsschuld der Jagdpächtergemeinschaft in Anspruch genommen werde. Das sei verfahrensfehlerhaft, zumal die beklagte BG diese Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft getroffen habe. Im Übrigen hat der Kläger mit seiner Klage gerügt, dass Satzungsbestimmungen der BG der gesetzlichen Ermächtigung nicht genügten. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, die Risikogruppe Jagd für die Beitragserhebung weiter unter Berücksichtigung individueller betrieblicher Verhältnisse zu gliedern. Sie dürfe die Beiträge nicht allein nach der Größe der Jagdbezirke erheben, sondern müsse auch den objektiven Pachtwert, die Art des gejagten Wildes und ggf. auch den Umstand berücksichtigen, dass ein Jagdpächter auf den bejagbaren Flächen gleichzeitig als Landwirt wirtschafte.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Das BSG weist nun mit Urteil vom 23.06.2020 (B 2 U 14/18 R) die Revision des Mitpächters zurück. Die Beklagte habe ihn schon aufgrund seines Auftretens für die Jagdpächtergemeinschaft nach außen ermessensfehlerfrei ausgewählt. Das Satzungsrecht der BG sei nicht zu beanstanden. Eine weitere Unterteilung der Risikogruppe Jagd sei nicht geboten, zumal ein Verzicht auf weitere Differenzierungen auch gleichzeitig dem nach § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII geforderten angemessenen solidarischen Ausgleich diene. Die Beklagte habe sich bei der Festsetzung der Beiträge allein an der Größe der Jagdbezirke orientieren dürfen.

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