Das Bundeskabinett hat am 22.05.2019 einen Entwurf zur Änderung des BNatSchG beschlossen. Danach soll der Abschuss eines Wolfes bereits dann genehmigt werden, wenn ein Weidetierhalter einen „ernsten“ Schaden durch Wölfe erleide. Es sei, so das Bundeskabinett, nicht länger angängig, darüber hinaus die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Weidetierhalters zu verlangen. Insoweit sei die Rechtsprechung in der Vergangenheit teilweise über das Ziel hinausgeschossen.

Möglich soll nun auch sein, aus einem Rudel, in dem Nutztierrisse einzelnen Wölfen nicht zugeordnet werden könnten, Tiere zu schießen, und zwar bis zu einer Reduzierung des Rudels auf einen nicht länger schadensträchtigen Bestand.

Dem Bundeslandwirtschaftsministerium geht das alles an sich nicht weit genug; es will jedoch den vom Bundesumweltministerium verantworteten Gesetzentwurf mittragen, um das Gesetzgebungsverfahren überhaupt in Gang zu bringen.

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