Die Bundesregierung will die naturschutzrechtliche Kompensation (Ausgleich und Ersatz) bei Infrastrukturvorhaben des Bundes in einer BundeskompensationsVO regeln. Damit sollen einheitliche Verfahrensvorschriften für die Umsetzung der in den Fachgesetzen vorgegebenen Kompensationspflichten gesetzt werden. Dabei soll nun auch vorgeschrieben werden, dass bei der Entscheidung über eine konkrete Kompensationsmaßnahme gerade auch die landwirtschaftlichen Belange zu berücksichtigen sind. Es soll deshalb zunächst z.B. geprüft werden, ob die Rücknahme von Entsiegelungen oder aber in die landwirtschaftliche Erzeugung integrierte Kompensationsmaßnahmen (produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen = PIK) vorrangig in Betracht kommen und den naturschutzfachlichen Konflikt lösen können (z.B. Blühstreifen, Gewässerrandstreifen, artenreiches Grünland).

Die Bundesregierung hat die Verordnung bereits beschlossen und dem Bundestag zur Stellungnahme zugeleitet. Es muss nun abgewartet werden, ob der Bundestag sich inhaltlich mit der Verordnung beschäftigen will, sie also auf seine Tagesordnung setzt oder aber davon absieht, in welchem Fall die BundeskompensationsVO noch im März 2020 in Kraft treten dürfte.

Die berufsständischen Verbände begrüßen die Verordnung, weil sie sich davon Vorteile für die Landwirtschaft versprechen, insbesondere eine zurückhaltendere Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen mit der Folge des Totalausfalls für den Betrieb. Sie drängen darauf, die VO um Regelungen zu ergänzen, wonach der naturschutzfachliche Ausgleich für die konkrete Maßnahme durch Ersatzgeldfestsetzungen (welches Ersatzgeld dann anderweitig naturschutzfachlich sinnvoll verwendet werden kann) ergänzt wird.

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