Der Bundestag hatte bereits in seiner Sitzung am 19.12.2019 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf zur Änderung des BNatSchG in namentlicher Abstimmung mehrheitlich angenommen. Das Gesetz konnte bislang noch nicht in Kraft gesetzt werden, weil die Beteiligung des Bundesrates noch nicht abgeschlossen war. Dieser hat dem Gesetz nun in seiner Sitzung am 14.02.2020 zugestimmt, so dass dem Inkrafttreten nichts mehr im Wege steht. Danach greift eine Ausnahme vom Tötungsverbot von Tieren einer streng geschützten Art (hier: des Wolfes) nicht erst, wenn es „erhebliche“ Schäden abzuwenden gilt, sondern bereits dann, wenn „ernste land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftliche oder sonstige ernste Schäden“ abzuwenden sind (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG n.F.). Zudem ist (§ 45a BNatSchG n.F., „Umgang mit dem Wolf“) nun der Abschuss nicht nur eines einzelnen Wolfes, der Nutztiere gerissen hat, sondern auch der von Mitgliedern der Rudels möglich „bis zum Ausbleiben von Schäden“ (vgl. dazu auch die Anmerkung von Hons zum Urteil des EuGH vom 10.10.2019 – C-674/17 in RdL 2020, 62 f.).

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