Das hat die Bundesregierung am 23.03.2020 beschlossen. Darauf basiert ein Maßnahmenbündel, das folgende Einzelregelungen umfasst:

    • Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließungen müssen, bevor sie behördlich angeordnet werden, gerade auch unter Berücksichtigung dieser Systemrelevanz getroffen/gerechtfertigt werden.
    • Saisonarbeitskräfte – inländisch bereits ansässig oder noch bzw. wieder zulässig eingereist – bleiben bis Ende Oktober 2020 für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei (bisher: 70 Tage).
    • Die Arbeitnehmerüberlassung wird erleichtert; sie soll ohne Erlaubnis möglich sein und die bisher auf nur „gelegentliche“ Arbeitnehmerüberlassungen beschränkte Ausnahmevorschrift soll dem während der Corona-Krise nicht entgegenstehen.
    • Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung werden bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
    • Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständlern wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und gilt in der Alterssicherung der Landwirte überhaupt nicht mehr. Diese Regelung ist erst einmal befristet bis zum 31.12.2020.
    • Das Bundesarbeitsministerium ist ermächtigt worden, die im Arbeitszeitgesetz geregelten Ausnahmeregelungen (sog. 10-Stunden-Grenze, 6-Tage-Woche) aufzuweiten, wenn außergewöhnliche Notfälle mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere epidemische Lagen von nationaler Tragweite, dies angezeigt erscheinen lassen.
    • Landpachtverträge können vom Verpächter bis zum 30.06.2020 nicht gekündigt werden, weil der Pächter in der Corona-Situation Schwierigkeiten hat, die Pacht zu bedienen.
Agricola Verlag