Die Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke sind häufig von Straßenausbaubeiträgen betroffen, die die Gemeinde für die Erneuerung oder grundlegende Verbesserung von Straßen und Wegen erhebt, gerade auch für landwirtschaftliche Wirtschaftswege. Im Gegensatz zu Erschließungsbeiträgen, die für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Straße erhoben werden, setzen Straßenausbaubeiträge nicht zwingend voraus, dass das angrenzende Grundstück baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Dementsprechend können auch landwirtschaftliche Grundstücke – wenn auch unter Berücksichtigung eines Verteilungsmaßstabs, der sie gegenüber baulich/gewerblich nutzbaren Grundstücken günstiger stellt – zu Straßenausbaubeiträgen veranlagt werden. Deswegen wird auf kommunaler, aber auch auf landespolitischer Ebene auch immer wieder angestrebt, auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zu verzichten. Das ist aber nur dann zulässig/möglich, wenn das jeweilige Landesrecht das zulässt. Es darf also in der jeweiligen Gemeinde weder eine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen sein noch deren Erlass – wegen einer landesrechtlichen Pflicht zur Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen – pflichtwidrig von der Gemeinde unterlassen sein. Ansonsten greift eine landesrechtliche Pflicht zur Beitragserhebung. Das hat das BVerwG erneut mit Urteil vom 29.05.2019 (10 C 1.18) entschieden. Im Streitfall ging es um eine Gemeinde, die ein erhebliches Haushaltsdefizit aufweist. Gleichwohl hatte sie zunächst generell auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verzichtet. Nachdem sie kommunalaufsichtsbehördlich angewiesen worden war, eine Straßenausbaubeitragssatzung zu erlassen, erließ sie eine Satzung, die sehr hohe Eigenanteile der Gemeinde am Ausbauaufwand vorsah. Das beanstandete die Kommunalaufsichtsbehörde erneut und findet dafür nun auch die Billigung des BVerwG. Es ist der Auffassung, die Kommunalaufsicht habe die Beitragssatzung der Gemeinde zu Recht im Wege der Ersatzvornahme korrigiert.

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