Das BVerwG hat mit Urteil vom 21.04.2020 (3 C 18.18) die Revision eines Landwirts aus NRW gegen Urteile des VG Münster und des OVG NRW zurückgewiesen. Der Kläger hatte 2014 seinem Sammelantrag eine Fläche von 63,11 ha zugrunde gelegt. Im Zuge der Verwaltungskontrolle ermittelte die Landwirtschaftsbehörde hingegen nur eine beihilfefähige Fläche von 59,5 ha. Daraufhin kürzte die Behörde die ermittelte Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz und berechnete die Betriebsprämie auf der Grundlage von nunmehr noch 52,28 ha. Des Weiteren kürzte die Behörde dem Landwirt die Prämien wegen eines Verstoßes gegen eine Cross-Compliance-Verpflichtung.
Mit seiner Klage hatte der Landwirt in erster Instanz nur die Kürzung wegen des Cross-Compliance-Verstoßes abwenden können; im Übrigen hatte das VG seine Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vor dem OVG NRW erfolglos geblieben. Dazu hat das OVG NRW ausgeführt: Zwar sehe Art. 19a der VO (EU) Nr. 640/2014 mittlerweile nur noch eine Kürzung um das 1,5fache der Differenz vor. Der Kläger könne jedoch nicht die rückwirkende Anwendung dieser milderen Sanktionsnorm beanspruchen. Das findet nun auch die Billigung des BVerwG. Es entscheidet: Nach dem Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm erfasst eine neue, weniger strenge Sanktion eine früher begangene Unregelmäßigkeit nicht, wenn diese in einem anderen Regelungszusammenhang stand und deshalb die Neubewertung – mangels hinreichender Kongruenz – nicht auf sie bezogen ist. Es fehle im Streitfall jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Neuregelung der Sanktion sich auf einen früheren Entwicklungsstand beziehen könnte. Der EU-Verordnungsgeber habe lediglich eine Neubewertung der Sanktion von Übererklärungen vorgenommen und weniger strenge Sanktionen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union für ausreichend erachtet. Das lasse die Bewertung früherer Fälle unberührt.