Der Eigentümer von Grundstücken, die in einem FFH-Gebiet liegen, ist nicht berechtigt, einen Verstoß gegen Vorschriften des Gebietsschutzes zu rügen. Die Vorschriften über den Schutz von Natura 2000-Gebieten vermittelten keinen Drittschutz, entschied das Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2021 (7 C 3.20).

Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage. Er ist Eigentümer benachbarter Grundstücksflächen, die zum FFH-Gebiet „Obere Schwentine“ in Schleswig-Holstein gehören. Die Vorinstanzen (OVG Schleswig, 5 LB 3/19 vom 28.11.2019, sowie VG Schleswig, 6 A 56/13 vom 22.09.2016) hatten die auf Aufhebung der Genehmigung gerichtete Klage abgewiesen. Nun blieb auch die Revision erfolglos.

Die Vorschriften der EU und des nationalen Rechts über den Schutz von Natura 2000-Gebieten dienten allein dem Ziel, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu bewahren oder wiederherzustellen. Einen Bezug zu den Interessen des Einzelnen ließen sie nicht erkennen, so das Gericht. Anders als Naturschutzverbände seien Einzelne nicht berechtigt, Verstöße gegen Naturschutzrecht unabhängig von einer Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen. Auch das Grundrecht auf Eigentum gebiete es nicht, die im öffentlichen Interesse erlassenen Schutzvorschriften für Natura 2000-Gebiete zugunsten des Eigentümers unter Schutz gestellter Grundstücke als drittschützend auszulegen und ihm ein Klagerecht einzuräumen.

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