Das BVerwG hat am 13.06.2019 entschieden, dass das Töten männlicher Küken in der Legehennenzucht vorerst rechtmäßig bleibt. Bis zur Einführung alternativer Verfahren dürften Brutbetriebe weiter so vorgehen, urteilte das BVerwG.

Das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen sei zwar für sich genommen kein vernünftiger Grund i.S.v. § 1 Satz 2 des TierschG für das Töten der männlichen Küken. Da aber voraussichtlich in Kürze Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei zur Verfügung stehen würden, beruhe eine Fortsetzung der bisherigen Praxis bis dahin jedoch noch auf einem vernünftigen Grund, heißt es in der Pressemitteilung des BVerwG.

Damit hat das BVerwG es zwei Betrieben in Nordrhein-Westfalen erlaubt, vorerst weiterhin die Küken zu töten, die für den Legebetrieb ohne Nutzen sind. Die beiden Betriebe hatten gegen einen Erlass der damals noch rot-grünen Landesregierung von Nordrhein-Westfalen geklagt, die 2013 das massenhafte Töten männlicher Küken unterbinden wollte.

Das Gericht wies in seiner Begründung ausdrücklich auf das GG hin, in dem seit 2002 der Tierschutz als Staatsziel verankert ist, und betonte, dass „das Töten der männlichen Küken für sich betrachtet nach heutigen Wertvorstellungen nicht mehr auf einem vernünftigen Grund“ beruhe.

Lediglich weil ein baldiger Durchbruch in Bezug auf alternative Methoden zu erwarten ist, gewährte das Gericht den Betrieben nun eine Übergangsfrist – letztlich auch, um den Betrieben eine womöglich mehrmalige Umstellung der Produktionsweise zu ersparen.


BVerwG 3 C 28.16 – Urt. v. 13.06.2019

Vorinstanzen:

OVG Münster, Urt. v. 20.05.2016 – 20 A 530/15

VG Minden, Urt. v. 30.01.2015 – 2 K 80/14

 

BVerwG 3 C 29.16 – Urt. v. 13.06.2019

Vorinstanzen:

OVG Münster, Urt. v. 20.05.2016 – 20 A 488/15

VG Minden, Urt. v. 30.01.2015 – 2 K 83/14

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